1. NAME
Unter der Bezeichnung MV AGUSTA CLUB SCHWEIZ besteht nach ZGB 60 auf unbestimmte Zeit eine Vereinbarung von Motorradfahrern und Freunden der MV AGUSTA Motorradfahrzeuge.
2. SITZ + ZWECK
Der MV AGUSTA CLUB SCHWEIZ hat seinen Sitz am Ort des Präsidenten.
2a. Der Club bezweckt die Zusammenfassung von Aktiven und Freunden der MV AGUSTA Motorfahrzeuge.
2b. Der Club erstrebt die Erhaltung der MV AGUSTA Motorfahrzeuge und die Beschaffung und Herstellung von Ersatzteilen.
2c. Persönliche Auseinandersetzungen oder Unstimmigkeiten während den Handelstätigkeiten dürfen nicht in das Clubwesen eingebracht werden.
2d. Der Club bezweckt gemeinsame Ausfahrten, Treffen sowie sportliche Teilnahmen an Rennsportanlässen, vertreten durch die Rennabteilung MV AGUSTA Swiss Racing Team des MV AGUSTA Club Schweiz.
2e. Der Club wird in allen Organen ehrenamtlich geleitet. Er ist bestrebt zu anderen Clubs und Vereinen Kontakte zu halten, die in ähnlicher Weise zu MV AGUSTA und anderen Motorfahrzeugen stehen.
3. MITGLIEDSCHAFT
Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
3a. Zur Aufnahme eines Mitgliedes muss der dafür bestehende Aufnahmeantrag gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag; er kann ihn ohne Begründung ablehnen.
3b. Ehrenmitgliedschaft: Der Vorstand schlägt die Vergabe von Ehrenmitgliedschaften vor. Ebenso kann jedes Mitglied einen Antrag für sich oder jemand anderen zur Vergabe der Ehrenmitgliedschaft stellen, falls folgendes Kriterium erfüllt ist: -ausserordentliche Verdienste für den Verein.
4. ENDE EINER MITGLIEDSCHAFT
Durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod oder Ausschluss. Ein Ausschluss kann nur auf Ende des Clubjahres erfolgen. Ausschluss aus dem Club erfolgt aufgrund clubschädigendem und unehrenhaftem Benehmen. Bei Nichtbezahlung des Beitrages nach zweimaliger schriftlicher Mahnung oder durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Ausschluss erfolgt sofort.
5. DIE ORGANE DES CLUBS
Die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsrevisoren.
6. GENERALVERSAMMLUNG
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs, sie findet jährlich einmal statt und wird vom Vorstand unter Bekanntgabe seiner Traktanden, 1 Monat vor dem angesetzten Termin schriftlich einberufen.
6a. Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte: - Wahl von 2 Stimmenzähler - Genehmigung des Protokolls vorangegangener ordentlicher, oder ausserordentlicher Generalversammlungen. - Genehmigung der Jahresberichte - Genehmigung der Jahresrechnung - Festsetzung des Jahresbeitrages - Wahl der Vorstandsmitglieder - Wahl des Clubpräsidenten - Wahl der Rechnungsrevisoren - Beschlussfassung über Statutenänderungen
7. WAHL- UND ABSTIMMUNGSMODUS
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfaches Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7a. Die Beschlussfassungen der Traktanden erfolgen offen.
8. VORSTAND
Der Vorstand ist vollziehendes Organ des Clubs. Er besteht aus: - Dem Präsidenten - dem Vizepräsidenten - dem Protokollführer - dem Finanzchef - 2 bis 3 Beisitzern
8a. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für ein Jahr Gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.
8b. Der Präsident hat Einzelvollmacht oder in Vertretung zweier Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Präsident und Finanzchef haben Einzelunterschrift.
9. RECHNUNGSPRÜFER
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für ein Jahr gewählt. Sie haben Kasse und Buchführung zu prüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
10. AUFLÖSUNG DES CLUBS
Eine Auflösung des Clubs kann nur durch die Generalversammlung und mit dreiviertel aller Mitgliederstimmen erfolgen.
10a. Bei Auflösung des Clubs wird das Clubvermögen an eine gemeinnützige Institution überwiesen. (GV 27. Jan. 2007)
__________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 29. Dezember 1995 in Egerkingen genehmigt, sie treten sofort in Kraft.
Änderung des Artikels 10a an der GV vom 27. 01. 2007 genehmigt.
Änderung des Artikels 6 an der GV vom 26. 01. 2008 genehmigt.
Änderung des Artikels 2d an der GV vom 25. 01. 2014 genehmigt.
Ergänzung mit Artikel 3b an der GV vom 19.01.2019 genehmigt
Unter der Bezeichnung MV AGUSTA CLUB SCHWEIZ besteht nach ZGB 60 auf unbestimmte Zeit eine Vereinbarung von Motorradfahrern und Freunden der MV AGUSTA Motorradfahrzeuge.
2. SITZ + ZWECK
Der MV AGUSTA CLUB SCHWEIZ hat seinen Sitz am Ort des Präsidenten.
2a. Der Club bezweckt die Zusammenfassung von Aktiven und Freunden der MV AGUSTA Motorfahrzeuge.
2b. Der Club erstrebt die Erhaltung der MV AGUSTA Motorfahrzeuge und die Beschaffung und Herstellung von Ersatzteilen.
2c. Persönliche Auseinandersetzungen oder Unstimmigkeiten während den Handelstätigkeiten dürfen nicht in das Clubwesen eingebracht werden.
2d. Der Club bezweckt gemeinsame Ausfahrten, Treffen sowie sportliche Teilnahmen an Rennsportanlässen, vertreten durch die Rennabteilung MV AGUSTA Swiss Racing Team des MV AGUSTA Club Schweiz.
2e. Der Club wird in allen Organen ehrenamtlich geleitet. Er ist bestrebt zu anderen Clubs und Vereinen Kontakte zu halten, die in ähnlicher Weise zu MV AGUSTA und anderen Motorfahrzeugen stehen.
3. MITGLIEDSCHAFT
Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
3a. Zur Aufnahme eines Mitgliedes muss der dafür bestehende Aufnahmeantrag gestellt werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag; er kann ihn ohne Begründung ablehnen.
3b. Ehrenmitgliedschaft: Der Vorstand schlägt die Vergabe von Ehrenmitgliedschaften vor. Ebenso kann jedes Mitglied einen Antrag für sich oder jemand anderen zur Vergabe der Ehrenmitgliedschaft stellen, falls folgendes Kriterium erfüllt ist: -ausserordentliche Verdienste für den Verein.
4. ENDE EINER MITGLIEDSCHAFT
Durch schriftliche Austrittserklärung, durch Tod oder Ausschluss. Ein Ausschluss kann nur auf Ende des Clubjahres erfolgen. Ausschluss aus dem Club erfolgt aufgrund clubschädigendem und unehrenhaftem Benehmen. Bei Nichtbezahlung des Beitrages nach zweimaliger schriftlicher Mahnung oder durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Ausschluss erfolgt sofort.
5. DIE ORGANE DES CLUBS
Die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsrevisoren.
6. GENERALVERSAMMLUNG
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs, sie findet jährlich einmal statt und wird vom Vorstand unter Bekanntgabe seiner Traktanden, 1 Monat vor dem angesetzten Termin schriftlich einberufen.
6a. Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte: - Wahl von 2 Stimmenzähler - Genehmigung des Protokolls vorangegangener ordentlicher, oder ausserordentlicher Generalversammlungen. - Genehmigung der Jahresberichte - Genehmigung der Jahresrechnung - Festsetzung des Jahresbeitrages - Wahl der Vorstandsmitglieder - Wahl des Clubpräsidenten - Wahl der Rechnungsrevisoren - Beschlussfassung über Statutenänderungen
7. WAHL- UND ABSTIMMUNGSMODUS
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfaches Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7a. Die Beschlussfassungen der Traktanden erfolgen offen.
8. VORSTAND
Der Vorstand ist vollziehendes Organ des Clubs. Er besteht aus: - Dem Präsidenten - dem Vizepräsidenten - dem Protokollführer - dem Finanzchef - 2 bis 3 Beisitzern
8a. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für ein Jahr Gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.
8b. Der Präsident hat Einzelvollmacht oder in Vertretung zweier Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Präsident und Finanzchef haben Einzelunterschrift.
9. RECHNUNGSPRÜFER
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für ein Jahr gewählt. Sie haben Kasse und Buchführung zu prüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
10. AUFLÖSUNG DES CLUBS
Eine Auflösung des Clubs kann nur durch die Generalversammlung und mit dreiviertel aller Mitgliederstimmen erfolgen.
10a. Bei Auflösung des Clubs wird das Clubvermögen an eine gemeinnützige Institution überwiesen. (GV 27. Jan. 2007)
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Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 29. Dezember 1995 in Egerkingen genehmigt, sie treten sofort in Kraft.
Änderung des Artikels 10a an der GV vom 27. 01. 2007 genehmigt.
Änderung des Artikels 6 an der GV vom 26. 01. 2008 genehmigt.
Änderung des Artikels 2d an der GV vom 25. 01. 2014 genehmigt.
Ergänzung mit Artikel 3b an der GV vom 19.01.2019 genehmigt